AGB

Allgemeine Verkaufs- und Servicebedingungen der OSA Deutschland GmbH

I. Allgemeine Bedingungen für Verkauf, Reparatur-, Inspektions-, Kundendienst- und sonstige Leistungen

  1. Geltungsbereich; abweichende Bedingungen; Nebenabreden

    1. Ergänzend zu den wirksam vereinbarten Individualabreden mit dem Kunden – soweit er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist – gelten die nachfolgenden Bedingungen für alle Angebote und Leistungen von OSA Deutschland GmbH, z. B. für die Reparatur-, Inspektions-, Kundendienstleistungen, den Einbau oder Lieferung von Ersatz- und Austauschteilen einschließlich neuer Komponenten und Produkte.

    2. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Kunde deren Geltung sowie die Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von OSA Deutschland GmbH für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle mündlich – insbesondere telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.

    3. Einkaufs- und sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn OSA Deutschland GmbH in Kenntnis dieser Bedingungen die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos erbringt.

    4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mitarbeitern von OSA Deutschland GmbH, die keine gesetzlichen Vertreter von OSA Deutschland GmbH sind bzw. denen keine Einzelprokura oder Generalvollmacht eingeräumt wurden (hierzu gehören z.B. die Mitarbeiter in den OSA Deutschland GmbH-Reparaturwerkstätten und die Außendienstmitarbeiter von OSA Deutschland GmbH), sind nicht vertretungsberechtigt und deshalb nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen für OSA Deutschland GmbH abzugeben bzw. die nachfolgenden Bedingungen abzuändern oder abzubedingen.

  2. Auftragserteilung; Leistungspflicht; Beschaffenheitsgarantie; Leistungszeit; Kostenvoranschläge

    1. Die Anlieferung des Auftragsgegenstandes in die Werkstatt von OSA Deutschland GmbH oder die Anforderung eines Außendienstbeauftragten gelten als Auftrag zur Feststellung der notwendigen Reparatur- und Kundendienstleistungen auf Kosten des Kunden. Die dabei getroffenen Feststellungen und voraussichtlich durchzuführenden Leistungen werden in den Außendienst- bzw. Werkstattauftrag aufgenommen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält der Kunde nur auf ausdrückliches Verlangen.

    2. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist OSA Deutschland GmbH berechtigt, die gemäß Ziffer l.2.1 festgestellten Reparatur- und Kundendienstleistungen ohne Rückfrage beim Kunden entgeltlich durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung der festgestellten Reparatur- und Kundendienstleistungen besteht nur, wenn der Kunde OSA Deutschland GmbH insoweit schriftlich beauftragt und OSA Deutschland GmbH die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt hat.

    3. Die Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für zeitliche Zusagen betreffend Beginn, Dauer und Beendigung der durchzuführenden Leistungen. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

    4. Die Vergütung für die Durchführung von Reparatur- und Kundendienstleistungen wird gemäß Ziffer l.4 nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Kostenvoranschläge stellen dabei nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und beinhalten keine Abschließende Erklärung über die Höhe der Kosten für Reparaturaufwand und Ersatzteile.

  3. Durchführung des Auftrags; Pflichten des Kunden; Fehlbestellungen; Abnahme

    1. Der Auftrag wird vor Ort beim Kunden, dem Einsatzort des Gerätes oder in einer der Werkstätten von OSA Deutschland GmbH durchgeführt. OSA Deutschland GmbH kann die Durchführung des Auftrags davon abhängig machen, dass der Auftragsgegenstand in eine ihrer Werkstätten verbracht wird, wenn dies nach Art und Umfang der durchzuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlich ist. Fahrt-, Transport- und Zustellkosten trägt der Kunde, soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Mängelansprüchen wegen mangelhaft erbrachter Leistungen von OSA Deutschland GmbH handelt.

    2. Der Kunde muss alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen und ihm zumutbaren Vorbereitungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treffen, insbesondere

      1. das erkennbare Ausmaß der erforderlichen Leistungen vor Auftragserteilung bestmöglich mitteilen sowie auf besondere Anforderungen hinsichtlich geltender Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen hinweisen

      2. die Fertigstellung der Leistungen ohne Unterbrechung ermöglichen;

      3. im Fall der Durchführung des Auftrags außerhalb der Werkstätten von OSA Deutschland GmbH geeignete Räume und gegebenenfalls Hilfspersonal unentgeltlich zur Verfügung stellen sowie die erforderlichen Hilfsmittel (z.B. Öle, Frostschutz, Kraftstoffe etc. gemäß der Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitung, Altölbehälter) beschaffen und diese ordnungsgemäß entsorgen;

      4. benötigte Ersatzteile unverzüglich bei OSA Deutschland GmbH bestellen;

      5. ausreichende Sicherungsvorkehrungen unter Berücksichtigung geltender Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen treffen;

      6. das Gerät bzw. Bauteil in gereinigtem Zustand zur Verfügung stellen.

    3. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziffer l.3.2 nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, ist er verpflichtet, hierdurch entstehende Mehrkosten zu tragen.

    4. Soweit der Kunde im Zuge der Durchführung des Auftrags benötigte Ersatzteile nicht unmittelbar bei OSA Deutschland GmbH bestellt, ist der zuständige OSA Deutschland GmbH-Mitarbeiter berechtigt, diese auf Kosten des Kunden zu bestellen.

    5. Im Fall mündlich – insbesondere telefonisch – aufgegebener Bestellungen trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten etwaiger Übermittlungsfehler und darauf beruhender Fehlbestellungen/Fehllieferungen.

    6. Der Kunde ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen unverzüglich bzw. spätestens 5 Werktage nach Mitteilung über die Fertigstellung durch OSA Deutschland GmbH abzunehmen. Mit dem Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung oder sonstigen Verbringung durch OSA Deutschland GmbH bedarf. Bei Verzug mit der Abnahme ist OSA Deutschland GmbH berechtigt, für die Lagerung des Reparaturgegenstandes Lagergeld zu berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen von OSA Deutschland GmbH auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung trägt der Kunde.

    7. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, wie z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert. Während der Reparaturzeit bei OSA Deutschland GmbH besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm und Maschinenbruch, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

  4. Vergütung, Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug

    1. Sofern kein Festpreis vereinbart ist, wird die Vergütung für Ersatz- und Austauschteile, Arbeits- und Sonderleistungen sowie Fahrtkosten und Auslöse in der Rechnung bzw. im Auftragsbeleg jeweils gesondert ausgewiesen. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen und Stunden- bzw. Berechnungssätzen von OSA Deutschland GmbH; diese können in jeder Niederlassung und Werkstatt von OSA Deutschland GmbH zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

    2. Für Außendienstbeauftragte gilt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, die zuständige Niederlassung von OSA Deutschland GmbH oder nach deren Wahl die letzte Arbeitsstätte des Außendienstbeauftragten als Ausgangspunkt und Rückreiseziel.

    3. Der Kunde trägt alle Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er unnötig bzw. vorzeitig einen Außendienstbeauftragen anfordert oder die durchzuführenden Arbeiten beim Eintreffen des Außendienstbeauftragten bereits anderweitig erledigt sind oder diese ohne Verschulden von OSA Deutschland GmbH unterbrochen oder verzögert werden, nicht vor Ort durchgeführt werden können oder über den üblichen Rahmen hinaus Spezialwerkzeuge erfordern.

    4. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

    5. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, ist die OSA Deutschland GmbH zustehende Vergütung mit der Abnahme bzw. ihrer Fiktion gemäß Ziffer l.3.6 ohne Abzug zur Zahlung fällig. OSA Deutschland GmbH ist berechtigt, die Durchführung des Auftrags von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen und in sich abgeschlossene Teilleistungen vor Abnahme der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen.

    6. Zahlungen müssen in bar oder kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von OSA Deutschland GmbH geleistet werden. Maßgeblich für den Ausgleich der Forderung ist der Eingang des geschuldeten Betrages bei OSA Deutschland GmbH. Eingehende Zahlungen werden auch bei abweichender Tilgungsbestimmung des Kunden ausschließlich nach § 366 BGB verrechnet. Wechsel und Schecks werden lediglich Erfüllungshalber angenommen.

    7. Bei Zahlungsverzug des Kunden hat OSA Deutschland GmbH Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % p. a. des rückständigen Betrages. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Höhe der Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % p. a. des rückständigen Betrages. Der Anspruch auf Verzugszinsen vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass OSA Deutschland GmbH kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. OSA Deutschland GmbH behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn und soweit dieser unbestritten ist oder nachgewiesen wird.

  5. Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

    1. Ein bestehendes gesetzliches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auf alle OSA Deutschland GmbH im Zeitpunkt seiner Entstehung zustehenden Forderungen aus gegenwärtigen und früheren Aufträgen über Reparatur-, Inspektions- oder Kunden-dienstleistungen sowie alle Forderungen für sonstige mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehende Leistungen.

    2. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn und soweit der Zahlungsanspruch von OSA Deutschland GmbH und der Gegenanspruch des Kunden auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.

    3. Der Kunde kann die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von OSA Deutschland GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

  6. Ersatzteile; Austauschteile

    1. Die Vergütung von Ersatzteilen sowie Austauschteilen (z.B. auch Austauschmotoren, -getrieben, -pumpen; Hydraulische Motoren und Komponenten) richtet sich nach den im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe der Teile geltenden Listenpreisen von OSA Deutschland GmbH; diese können in der jeweils zuständigen Niederlassung oder Werkstatt von OSA Deutschland GmbH zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

    2. Auszutauschende Altteile müssen schnellstens vom Kunden, nicht später als zwei Wochen nach Lieferung bzw. Übergabe des Austauschteils, spesen- und kostenfrei der jeweiligen Ersatzteilabteilung bzw. Niederlassung von OSA Deutschland GmbH, bei der das Austauschteil bezogen wurde, übergeben werden. Die Altteile müssen in austauschfähigen, d.h. aufarbeitungs- und wieder verwendungsfähigem Zustand sein und nach Zahl, Muster und Komplettierung dem gelieferten Austauschteil entsprechen. Bei Austauscheinheiten muss das Altteil zusätzlich den beim Verkauf der Austauscheinheit festgestellten Zustand aufweisen. Die Altteile müssen frei sein von Mängeln, die nicht auf sachgerechte und bestimmungsmäßige Abnutzung zurückzuführen sind, insbesondere frei von Brüchen und Rissen.

    3. Weicht der Zustand der vom Kunden übergebenen Altteile von den Anforderungen gemäß Ziffer l.6.2 ab oder wird die dort genannte Frist zur Übergabe der Altteile nicht eingehalten, erfolgt eine Nachberechnung für die Austauschteile, die sich an den jeweils gültigen Listenpreisen für Neuteile orientiert. Dies gilt unabhängig davon, wann die Abweichung bzw. Fristüberschreitung festgestellt wird.

    4. Das Eigentum an den auszutauschenden Altteilen geht mit Übergabe des entsprechenden Austauschteils auf OSA Deutschland GmbH über. Die Übergabe des Altteils wird dadurch ersetzt, dass der Kunde dieses vom Tag der Übergabe des Austauschteils für OSA Deutschland GmbH verwahrt. Der Kunde versichert seine uneingeschränkte Verfügungsmacht über das auszutauschende Altteil.

  7. Mängelansprüche

    1. OSA Deutschland GmbH gewährleistet im Rahmen der folgenden Bedingungen, dass Reparatur- und Kundendienstleistungen frei von Sach- oder Rechtsmängeln erbracht werden. Die Gewährleistung für neue und gebrauchte, gelieferte oder eingebaute Ersatz- und Austauschteile richtet sich nach den Allgemeinen Verkaufs- und Servicebedingungen von OSA Deutschland GmbH; sie ist bei Lieferung von reparierten Teilen und Austauschkomponenten sowie Reparaturen auf 6 Monate begrenzt (vgl. 9.4) und beträgt bei Verkauf von Neuteilen ein Jahr (vgl. 9.1). Eine generelle Einstandspflicht für die Funktionstauglichkeit eines Systems durch OSA Deutschland GmbH kann hiervon nicht abgeleitet werden.

    2. Mängelansprüche des Kunden setzten voraus, dass dieser OSA Deutschland GmbH auf Verlangen eine schriftliche und vollständige Beschreibung der geltend gemachten Mängel vorlegt und OSA Deutschland GmbH offensichtliche Mängel innerhalb von vier Wochen nach Abnahme schriftlich anzeigt. Mängelansprüche sind nur gegeben, wenn die erbrachte Leistung – soweit unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar – unverzüglich nach Anlieferung auf offensichtliche Mängel untersucht und erkannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, nach Mangelentdeckung schriftlich angezeigt werden.

    3. Mängelansprüche bestehen nicht,

      1. wenn der Defekt nach Gefahrübergang auf Gewalteinwirkung, üblichen Verschleiß oder fehlerhafte Bedienung zurückzuführen ist oder der Kunde Vorschriften der Bedienungsanleitungen bezüglich Behandlung, Wartung, Pflege, bestimmungsmäßiger Verwendung oder Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat bzw. anerkannten technischen Regeln – insbesondere der Reinhaltung des Hydrauliksystemes nach Herstellervorgaben gemäß ISO 4406 oder anderer anerkannter technischer Standards – zuwider handelt oder eigenmächtig Einstellungen vornimmt;

      2. wenn der Auftragsgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur nicht anerkannten Betrieb oder durch den Kunden selbst instand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder gepflegt wurde oder der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von OSA Deutschland GmbH selbst oder durch Dritte Maßnahmen zur Veränderung oder Beseitigung von Mängeln getroffen hat;

      3. wenn in den Auftragsgegenstand vom Hersteller/Importeur nicht freigegeben Ersatzteile ein- oder Anbauteile angebaut wurden;

      4. wenn in Abstimmung mit dem Kunden lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung vorgenommen wurde und über die Behelfsmäßigkeit hinaus Mängel auftreten;

      5. bei betriebsstundenbezogener Gewährleistung, wenn der Kunde OSA Deutschland GmbH den Ausfall des Betriebsstundenzählers nicht unverzüglich angezeigt hat.

    4. Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist OSA Deutschland GmbH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Neuherstellung berechtigt. Ein Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung oder eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann OSA Deutschland GmbH die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil der Vergütung entrichtet.

    5. Die Nacherfüllung erstreckt sich nur auf diejenigen Teile der Leistung, die den Mangel aufweisen oder die durch den Mangel trotz sachgemäßer Behandlung zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von OSA Deutschland GmbH über.

    6. Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer l.8. zu verlangen, wenn OSA Deutschland GmbH eine Nacherfüllung gemäß Ziffer l.7.4 ernsthaft oder endgültig verweigert oder wenn die von OSA Deutschland GmbH gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Kunde OSA Deutschland GmbH erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

    7. Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziffer l.7.6 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend gemachten Mangel die Eignung der Leistung für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Leistungen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich einschränkt und OSA Deutschland GmbH keine Garantie hinsichtlich der durchzuführenden Leistung übernommen hat.

    8. Jede weitere Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern OSA Deutschland GmbH diese nicht arglistig verschwiegen oder eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Ausgeschlossen sind damit insbesondere weitergehende Entschädigung für Folgekosten sowie Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, wie etwa Produktionsausfall (vgl. 8.4).

  8. Haftung; Schadens- und Aufwendungsersatz

    1. Schadensersatzansprüche gegen OSA Deutschland GmbH sind – unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. OSA Deutschland GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

    2. OSA Deutschland GmbH haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

    3. OSA Deutschland GmbH schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz oder Ersatz der dem Kunden entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von OSA Deutschland GmbH übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Leistung beruht oder einer oder mehrere der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von OSA Deutschland GmbH fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist. OSA Deutschland GmbH haftet in gleicher Weise, wenn einer oder mehrere ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt haben und dem Kunden die Leistung durch OSA Deutschland GmbH nicht mehr zuzumuten ist.

    4. Für Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer l.8.2 haftet OSA Deutschland GmbH der Höhe nach unbeschränkt. In den in Ziffer l.8.3 genannten Fällen ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.

    5. Soweit die Haftung von OSA Deutschland GmbH ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von OSA Deutschland GmbH. Für die Verjährung persönlicher Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von OSA Deutschland GmbH gilt Ziffer l.8.5 entsprechend.

  9. Verjährung

    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt ein Jahr.

    2. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für die in Ziffer l.7.6 bezeichneten Ansprüche des Kunden auf Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. ihrer Fiktion gemäß Ziffer l.3.6 oder die Übergabe, soweit eine Abnahme nicht erforderlich ist. Besteht die geschuldete Leistung in der Lieferung/Herstellung einer neuen Sache, tritt die Verjährung vor Ablauf der Jahresfrist ein, sobald laut Betriebsstundenzähler 2.000 Betriebsstunden nach Abnahme der Leistung erreicht ist. Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und soweit OSA Deutschland GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder vorsätzlich gehandelt hat.

    3. Die Verjährung der Mängelansprüche ist gehemmt, solange zwischen OSA Deutschland GmbH und dem Kunden Verhandlungen über Mängelansprüche oder die sie begründenden Umstände schweben. Die Hemmung beginnt mit der schriftlichen Mängelanzeige des Kunden und endet mit der schriftlichen Ablehnung von Mängelansprüchen durch OSA Deutschland GmbH, spätestens jedoch zwei Monate nach der letzten im Rahmen der Verhandlungen schriftlich abgegebenen Erklärung einer Partei.

    4. Schadensersatzansprüche gegen OSA Deutschland GmbH verjähren in 6 Monaten nach der Abnahme. Dies gilt nicht für die in Ziffer l.8.2 und l.8.3 genannten Ansprüche.

    5. Die Verjährungsfrist nach OSA Deutschland GmbH. 1 und OSA Deutschland GmbH. 2 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn der Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen wurde, bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

II. Schlussbestimmungen

  1. Schriftform; Salvatorische Klausel; anwendbares Recht

    1. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsleitung von OSA Deutschland GmbH schriftlich bestätigt werden.

    2. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Erfüllungsort; Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz von OSA Deutschland GmbH in Reimlingen

    2. Gerichtsstand ist Augsburg, für Klagen des Kunden gegen OSA Deutschland GmbH ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. OSA Deutschland GmbH ist berechtigt, den Kunden auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.

Stand Juni 2019